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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 3 - Speisegelatine-Verordnung (GelV)
V. v. 13.12.2002 BGBl. I S. 4538; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 2125-40-84 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 2125-40-84 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Zulassung von Betrieben
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Betriebe zur Herstellung von Speisegelatine zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Kapitel 1 Nr. 1 der Anlage eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
- 2.
- Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
Zitierungen von § 3 GelV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GelV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GelV Anforderungen
... Speisegelatine darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der ...
§ 6 GelV Betriebseigene Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise
... Wer Speisegelatine in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Gelatine in Betrieben nach § 4 Abs. 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5576/a76417.htm