(1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine herstellen, behandeln und in Verkehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine Registrierung ist nicht erforderlich für Betriebe, die auf Grund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder fleischhygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Bestimmungen einer Zulassung oder Registrierung unterliegen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich Gastronomie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben die Anforderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten.