(1) Speisegelatine darf nur in nach §
3 Abs. 1 zugelassenen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Herstellung von Speisegelatine dürfen nur Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anforderungen von Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entsprechen. Wiederkäuerknochen dürfen darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit Kapitel 4 Abschnitt II Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission vom 28. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs II der
Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der
Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 290 S. 32), verwendet werden.
§ 10 GelV Straftaten ... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage Speisegelatine herstellt, behandelt oder in ... herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Speisegelatine andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse oder ...