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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 6 - Speisegelatine-Verordnung (GelV)
V. v. 13.12.2002 BGBl. I S. 4538; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 2125-40-84 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 2125-40-84 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Betriebseigene Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer Speisegelatine in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Gelatine in Betrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung durchzuführen, bei denen im Falle von
- 1.
- Speisegelatine die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage festgelegten Vorschriften über Nachweise und Endproduktkontrollen und
- 2.
- Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 3 der Anlage festgelegten Vorschriften zur Sicherstellung der Überwachung und zur Einblicknahme in Nachweise durch die zuständige Behörde
(2) Bei der Durchführung von Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe a der Anlage sind Rückstellproben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind
- 1.
- die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
- 2.
- die Salmonellen-Isolate
Zitierungen von § 6 GelV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GelV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GelV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht ... richtig oder nicht vollständig durchführt, 1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht ...
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