Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 7 - Speisegelatine-Verordnung (GelV)
V. v. 13.12.2002 BGBl. I S. 4538; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 2125-40-84 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 2125-40-84 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 7 Begleitpapiere für die Beförderung von Speisegelatine und Ausgangserzeugnissen zur Speisegelatineherstellung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer Speisegelatine oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine befördert oder befördern lässt, muss diesen bei der Beförderung einen Lieferschein oder vergleichbare Bescheinigungen beifügen, die
- 1.
- im Falle der Speisegelatine die Angabe "Speisegelatine" und das Datum der Herstellung tragen,
- 2.
- im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt VIII des Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Anzeige
Zitierungen von § 7 GelV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GelV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GelV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 2. entgegen § 7 einen Lieferschein oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5576/a76421.htm