Wer Speisegelatine oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine befördert oder befördern lässt, muss diesen bei der Beförderung einen Lieferschein oder vergleichbare Bescheinigungen beifügen, die
- 1.
- im Falle der Speisegelatine die Angabe "Speisegelatine" und das Datum der Herstellung tragen,
- 2.
- im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt VIII des Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.