Wer Speisegelatine verpackt, hat die Verpackungen mit einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Vermerk "Speisegelatine";
- 2.
- im Falle der Einfuhr den Namen oder den ISO-Code des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes.
Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EG verwendet werden.