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§ 2 - Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGAnwV k.a.Abk.)
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.
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