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§ 1 - Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (EhrBetätV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.2002 BGBl. I S. 1783; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 860-3-21 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 860-3-21 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Ehrenamtliche Betätigung
(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die
- 1.
- unentgeltlich ausgeübt wird,
- 2.
- dem Gemeinwohl dient und
- 3.
- bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
(2) 1Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. 2Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 250 Euro im Monat nicht übersteigt. 3Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 250 Euro im Monat nicht übersteigt.
Text in der Fassung des Artikels 46 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 46 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (28.03.2013) | Artikel 11 Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 BGBl. I S. 556 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 45 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EhrBetätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EhrBetätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Artikel 11 EhrAmtStG Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
... § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 45 EinglVerbG Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
... § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 46 JStG 2020 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
... § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März ...
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