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§ 2 - Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (EhrBetätV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.2002 BGBl. I S. 1783; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 860-3-21 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 860-3-21 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Berufliche Eingliederung
Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er
- 1.
- durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
- 2.
- in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5579/a76442.htm