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I. - Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (EinlBehPostAnO k.a.Abk.)
I.
Einleitungsbehörden sind
- 1.
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
- 2.
- bei der Unfallkasse Post und Telekom
- a)
- für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
- für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
- 3.
- bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
- a)
- für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
- für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
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