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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)

§ 2



Soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

 
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