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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 10d - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)
G. v. 21.02.1983 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 404-19-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 404-19-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 10d
§ 10d wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.
Zitierungen von § 10d Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10d VAusglHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAusglHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VAusglHG
... 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977; 2. die §§ 3a, 3b, 10a und 10d am 1. Januar 1987; § 10a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987 geschlossene ...
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