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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 1



Zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 werden im Jahr 1974 zwei Probebefragungen sowie methodische Untersuchungen durchgeführt. Soweit es erforderlich ist, kann für die Gebäude- und Wohnungszählung eine dritte Probebefragung durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WoZählVorbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoZählVorbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WoZählVorbG
... Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. Diese dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen ist ...