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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 2



(1) Die Probebefragungen erstrecken sich

1.
auf Angaben über Gebäude und über andere bauliche Anlagen, die mit diesen lage- oder nutzungsmäßig in Zusammenhang stehen oder die Wohnraum oder eine Arbeitsstätte enthalten (Gebäudezählung);

2.
auf Angaben über Wohnungen und Haushalte (Wohnungszählung);

3.
auf Angaben über nicht-landwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).

(2) Die Probebefragungen erfolgen in ausgewählten Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind, daß in jede Probebefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung höchstens 25.000 Haushalte und zur Arbeitsstättenzählung höchstens 5.000 Arbeitsstätten einbezogen werden.

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