Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 2 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
|
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
|
§ 2
(1) Die Probebefragungen erstrecken sich
- 1.
- auf Angaben über Gebäude und über andere bauliche Anlagen, die mit diesen lage- oder nutzungsmäßig in Zusammenhang stehen oder die Wohnraum oder eine Arbeitsstätte enthalten (Gebäudezählung);
- 2.
- auf Angaben über Wohnungen und Haushalte (Wohnungszählung);
- 3.
- auf Angaben über nicht-landwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).
(2) Die Probebefragungen erfolgen in ausgewählten Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind, daß in jede Probebefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung höchstens 25.000 Haushalte und zur Arbeitsstättenzählung höchstens 5.000 Arbeitsstätten einbezogen werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5582/a76479.htm