(1) Die Probebefragungen erstrecken sich
- 1.
- auf Angaben über Gebäude und über andere bauliche Anlagen, die mit diesen lage- oder nutzungsmäßig in Zusammenhang stehen oder die Wohnraum oder eine Arbeitsstätte enthalten (Gebäudezählung);
- 2.
- auf Angaben über Wohnungen und Haushalte (Wohnungszählung);
- 3.
- auf Angaben über nicht-landwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).
(2) Die Probebefragungen erfolgen in ausgewählten Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind, daß in jede Probebefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung höchstens 25.000 Haushalte und zur Arbeitsstättenzählung höchstens 5.000 Arbeitsstätten einbezogen werden.