Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 4 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
|
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
|
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei den Wohnungen können erfaßt werden:
- 1.
- der Wohnungsinhaber; Art, Größe, Ausstattung und Verwendungszweck der Wohnung; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume, Beheizungsart und verwendete Heizenergie;
- 2.
- bei vermieteten Wohnungen außerdem die Höhe der monatlichen Miete und der Nebenkosten und -leistungen;
- 3.
- bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens.
(2) Bei den Haushalten können erfaßt werden:
- 1.
- die Haushaltsmitglieder und deren Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Schul- und Hochschulabschluß, soziale Stellung, Beteiligung am Erwerbsleben, Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts, wöchentliche Arbeitszeit; monatliches Nettoeinkommen des Haushalts;
- 2.
- hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie deren Anschrift;
- 3.
- Wohnverhältnis, Bezugsjahr der jetzigen Wohnung, Besitz von Kraftfahrzeugen und deren Abstellung während der Nacht, Besitz von weiterem Wohnraum;
- 4.
- bei Untermietern außerdem Zahl und Größe der gemieteten Räume und Belegung mit weiteren Untermietparteien sowie Höhe der Miete einschließlich Umlagen;
- 5.
- bei Anstalten die Zahl der Insassen und des Personals und für diese die Angaben nach den Nummern 1 und 2.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoZählVorbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoZählVorbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WoZählVorbG
... Personen oder deren Vertreter; b) für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach Buchstabe a Befragten und die Inhaber der Wohnungen oder deren Vertreter; ... der Wohnungen oder deren Vertreter; c) für die Angaben nach § 4 Abs. 2 die volljährigen Haushaltsmitglieder und die einen eigenen Haushalt führenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5582/a76481.htm