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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 4 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 4



(1) Bei den Wohnungen können erfaßt werden:

1.
der Wohnungsinhaber; Art, Größe, Ausstattung und Verwendungszweck der Wohnung; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume, Beheizungsart und verwendete Heizenergie;

2.
bei vermieteten Wohnungen außerdem die Höhe der monatlichen Miete und der Nebenkosten und -leistungen;

3.
bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens.

(2) Bei den Haushalten können erfaßt werden:

1.
die Haushaltsmitglieder und deren Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Schul- und Hochschulabschluß, soziale Stellung, Beteiligung am Erwerbsleben, Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts, wöchentliche Arbeitszeit; monatliches Nettoeinkommen des Haushalts;

2.
hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie deren Anschrift;

3.
Wohnverhältnis, Bezugsjahr der jetzigen Wohnung, Besitz von Kraftfahrzeugen und deren Abstellung während der Nacht, Besitz von weiterem Wohnraum;

4.
bei Untermietern außerdem Zahl und Größe der gemieteten Räume und Belegung mit weiteren Untermietparteien sowie Höhe der Miete einschließlich Umlagen;

5.
bei Anstalten die Zahl der Insassen und des Personals und für diese die Angaben nach den Nummern 1 und 2.

 
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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoZählVorbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoZählVorbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WoZählVorbG
... Personen oder deren Vertreter; b) für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach Buchstabe a Befragten und die Inhaber der Wohnungen oder deren Vertreter;  ... der Wohnungen oder deren Vertreter; c) für die Angaben nach § 4 Abs. 2 die volljährigen Haushaltsmitglieder und die einen eigenen Haushalt führenden ...