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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 5



Bei den Arbeitsstätten und Unternehmen können erfaßt werden:

1.
Name, Bezeichnung, Anschrift, Telefonanschluß und Zahl der Sprechstellen, Nutzfläche in Gebäuden, Eröffnungsjahr und Art der Niederlassung, Träger der Arbeitsstätte, Art der ausgeübten Tätigkeit oder des Aufgabengebiets der Arbeitsstätte und des Unternehmens; Betriebsnummer der Bundesanstalt für Arbeit;

2.
Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Stellung im Betrieb, Art der Tätigkeit und ausländischer Staatsangehörigkeit; Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern; Zahl der mobilen Arbeitnehmer und der maximal besetzten Arbeitsplätze am Ort der Arbeitsstätte;

3.
Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;

4.
bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen außerdem die Eintragung in die Handwerksrolle sowie die Rechtsform des Unternehmens;

5.
bei Hauptniederlassungen außerdem für jede Zweigniederlassung Name, Bezeichnung, Anschrift, Eröffnungsjahr, Art der ausgeübten Tätigkeit oder des Aufgabengebiets, Zahl der tätigen Personen und die Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WoZählVorbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoZählVorbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WoZählVorbG
...  bei den Probebefragungen zu der Arbeitsstättenzählung für die Angaben nach § 5 die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen. (2) Die Erteilung der ...