Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 6 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
|
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
|
§ 6
(1) Befragt werden
- 1.
- bei den Probebefragungen zu der Gebäude- und Wohnungszählung
- a)
- für die Angaben nach § 3 die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Personen oder deren Vertreter;
- b)
- für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach Buchstabe a Befragten und die Inhaber der Wohnungen oder deren Vertreter;
- c)
- für die Angaben nach § 4 Abs. 2 die volljährigen Haushaltsmitglieder und die einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, bei Haushalten von Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen auch deren Leiter;
- 2.
- bei den Probebefragungen zu der Arbeitsstättenzählung für die Angaben nach § 5 die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.
(2) Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. Diese dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen ist auszuschließen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5582/a76483.htm