(1) Befragt werden
- 1.
- bei den Probebefragungen zu der Gebäude- und Wohnungszählung
- a)
- für die Angaben nach § 3 die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Personen oder deren Vertreter;
- b)
- für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach Buchstabe a Befragten und die Inhaber der Wohnungen oder deren Vertreter;
- c)
- für die Angaben nach § 4 Abs. 2 die volljährigen Haushaltsmitglieder und die einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, bei Haushalten von Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen auch deren Leiter;
- 2.
- bei den Probebefragungen zu der Arbeitsstättenzählung für die Angaben nach § 5 die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.
(2) Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. Diese dürfen nur für die in §
1 genannten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen ist auszuschließen.