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§ 1 - Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG k.a.Abk.)
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Zweck der Altschuldenhilfen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.
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Zitierungen von § 1 Altschuldenhilfe-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AHG Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen
... das sich ein Sonderungs- oder Zuordnungsplanenentwurf bezieht, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 12 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sonderungsplanverordnung ...
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