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§ 6a - Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG k.a.Abk.)
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6a Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung)
§ 6a wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unternehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt.
Zitierungen von § 6a Altschuldenhilfe-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a AHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AHG Steuern vom Einkommen und Ertrag
... im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. ...
§ 11 AHG Entscheidungen
... Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a . Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Altschuldenhilfeverordnung (AHGV)V. v. 15.12.2000 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der AltschuldenhilfeverordnungV. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
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