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§ 10 - Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG k.a.Abk.)
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 10 Auskunftspflicht
Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten.
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