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Änderung § 6 Diätverordnung vom 09.06.2021

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023)