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Änderung § 2 Diätverordnung vom 27.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten,

(Text neue Fassung)

1. das Wort 'diätetisch' allein oder in Verbindung mit anderen Worten,

2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt,

nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die

1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden,

2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung

Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr gebracht werden, sind die §§ 4, 14, 19 und 22 entsprechend anzuwenden.



Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind

1.
die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie

2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung

entsprechend
anzuwenden.

(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur

1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder

2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels oder

3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,

angegeben werden.

(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)