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Änderung § 29 Diätverordnung vom 01.12.2006

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.

(4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den Verkehr gebracht werden.