Eingangsformel - Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) der durch Artikel 15 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, sowie des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), der durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) neu gefaßt worden ist, § 1 Abs. 4 und § 134 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch Artikel 1 des genannten Gesetzes vom 20. Dezember 1993 geändert worden ist, und Artikel 18 Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und für Wirtschaft:



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