§ 1 - Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)

§ 1 Mitteilung



In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte, die zuletzt im Grundbuch eingetragenen Gläubiger dieser Rechte, deren Rechtsnachfolger, wenn diese dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bekannt sind, die nach § 18 des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung für die einzelnen Rechte berücksichtigten Einzelbeträge und der insgesamt zu hinterlegende Ablösebetrag anzugeben. In dem Bescheid soll auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Bereinigung früherer Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung hingewiesen werden, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine solche Bereinigung im Einzelfall für zweckdienlich hält. Eine Abschrift der Mitteilung ist dem betroffenen Kreditinstitut zu übersenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed