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§ 7 - Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)

§ 7 Hinterlegung



Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.

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