Abschnitt 3 - Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)

V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 04.07.1994; FNA: III-19-5 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 10 Überleitungsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 10 Überleitungsvorschrift



Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hypothekenablöseverordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1265) außer Kraft.

(3) § 106 Abs. 1 der Grundbuchverfügung, der durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, wir aufgehoben.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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