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Änderung § 1 FStrAbG vom 29.12.2023
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§ 1 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 1 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 2 Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 2 Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist. |
(2) 1 Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. 2 Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich. | |
(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. | |
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