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Änderung § 5 FStrAbG vom 29.12.2023
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§ 5 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 5 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes. |
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt. |
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