Tools:
Update via:
Änderung § 4 FStrAbG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 FStrAbG, alle Änderungen durch Artikel 286 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FStrAbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 286 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. | (Text neue Fassung) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5592/al3048-0.htm