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Änderung § 5 FStrAbG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FStrAbG, alle Änderungen durch Artikel 286 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FStrAbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 286 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes. |
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt. |
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