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Änderung § 4 FStrAbG vom 08.09.2015
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§ 4 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 469 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. | (Text neue Fassung) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. |
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