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Änderung § 7 FStrAbG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 469 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.