Tools:
Update via:
§ 4 - Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung (OrgHbMstrV)
V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1915; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen:
- 1.
- Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,
- 2.
- Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,
- 3.
- Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,
- 4.
- Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,
- 5.
- Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,
- 6.
- Belegen der Ecke eines Faltenbalges,
- 7.
- Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,
- 8.
- Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5595/a76641.htm