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§ 6 - Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung (OrgHbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1915; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Übergangsvorschrift



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 6 OrgHbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 OrgHbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrgHbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrgHbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 5 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
... vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschrift Ein ... wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Übergangsvorschrift Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar ...