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§ 1 - Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung (OrgHbMstrV)
V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1915; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Disposition, Entwurf, Planung, Mensuration, Herstellung, Montage, Intonation und Stimmung von Orgeln und Harmonien,
- 2.
- Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien.
(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Orgeln und Harmonien,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmungen,
- 4.
- Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen Systeme von Orgeln und Harmonien,
- 5.
- Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und elektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmöglichkeiten elektronischer Bauelemente,
- 6.
- Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Planung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage, der Intonation und der Stimmung von Orgeln und Harmonien,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
- 9.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,
- 11.
- Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbesondere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen Mensuren,
- 15.
- Entwerfen, Skizzieren und Berechnen,
- 16.
- Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,
- 17.
- Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
- 18.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und Schleifen,
- 19.
- Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere Holz- und Metallverbindungen,
- 20.
- Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von Pfeifen,
- 21.
- Bearbeiten von Oberflächen,
- 22.
- Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen,
- 23.
- Intonieren von Orgeln und Harmonien,
- 24.
- Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere Legen von Stimmungen verschiedener Systeme,
- 25.
- Pflegen von Orgeln und Harmonien,
- 26.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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