Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

§ 7 - Viertes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts (4. BesatzRAufhG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1960 BGBl. I S. 1015; aufgehoben durch Artikel 4 § 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 25.12.1960; FNA: 104-4 Aufhebung von Besatzungsrecht
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§ 7



(1) Die Genehmigung nach Artikel V des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats ist für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, nicht mehr erforderlich; jedoch bleibt die Wirkung von Entscheidungen unberührt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar geworden sind.

(2) Anhängige Verfahren, die eine Genehmigung nach Artikel V des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats betreffen, sind einzustellen. Kosten des Genehmigungsverfahrens und Gerichtskosten bleiben außer Ansatz. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.



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