Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben
§ 9
Die Vergütung für die bis zum 5. Mai 1955 an die ehemaligen Besatzungsmächte auf Anforderung erbrachten Leistungen wird weiterhin nach den bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Grundlagen bemessen.
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