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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
V. v. 17.01.1992 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 25.07.1992; FNA: 2129-8-19 Umweltschutz
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Geltung ab 25.07.1992; FNA: 2129-8-19 Umweltschutz
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§ 2 Inverkehrbringen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten.
(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und Analyse.
Zitierungen von § 2 19. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 19. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
19. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 19. BImSchV Ausnahmen
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor- und ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare Härte ...
§ 4 19. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ... als Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr ...
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