Tools:
Update via:
§ 6 - Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
V. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 04.08.1994; FNA: 925-1-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
|
Geltung ab 04.08.1994; FNA: 925-1-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
|
§ 6
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung V. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2628 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 6 KfzPflVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2628 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KfzPflVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KfzPflVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzPflVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2628
Artikel 2 PflVSumAnpV Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... § 6 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5602/a76681.htm