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§ 7 - Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
V. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 04.08.1994; FNA: 925-1-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 04.08.1994; FNA: 925-1-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 7
1Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils unbeschränkt. 2Gleiches gilt hinsichtlich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht dessen Führung überläßt.
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