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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
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§ 4d - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(2) 1Das nationale Mitglied kann den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.
(3) 1Das nationale Mitglied kann den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dortigen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes G. v. 7. Juni 2012 BGBl. I S. 1270 m.W.v. 15. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 4d EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4d EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4d EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... § 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen § 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als ... 26a Absatz 1" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das ... wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. § 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als ...
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