Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
§ 1 Nationales Mitglied
(1) 1Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, (Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. 2Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) 1Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens vier Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung; bekleidet das nationale Mitglied das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt von Eurojust, muss die Amtszeit mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied dieses Amt während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann. 2Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Rat der Europäischen Union ist zuvor von der Abberufung und von den Gründen hierfür zu unterrichten. 3Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 4Im Fall der Wiederbenennung kann die Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. 5Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mitglied im Namen von Eurojust als Verbindungsrichter oder -richterin oder als Verbindungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird.
(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.06.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
aktuell | vor 15.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EJG Unterstützende Personen (vom 08.09.2015)
... § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des ... Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (4) Bei der ... auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden. (6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Nationale Sachverständige im Sinne von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG ... berechtigt sind." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ... die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3" ersetzt. d) Folgender Absatz 7 wird ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... In § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 2 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 6 Satz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5603/a76689.htm