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§ 2 - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Unterstützende Personen
(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.
(3) 1Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. 2Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(4) 1Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.
(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) 1Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 2 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.06.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
aktuell | vor 15.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... In § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 2 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 6 Satz 1 und 3, § 4b Absatz 5, § 5 Absatz 1 ...
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