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§ 3 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr



(1) 1Das nationale Mitglied nimmt die ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben wahr. 2Aufgaben im Sinne der Artikel 9b und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses wahr. 3In dieser Eigenschaft kann das nationale Mitglied

1.
Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, entgegennehmen, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstützen und zusätzliche Informationen dazu erteilen; das nationale Mitglied unterrichtet die zuständigen deutschen Behörden umgehend von der Wahrnehmung dieser Aufgaben;

2.
bei den zuständigen deutschen Behörden zusätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm dies im Hinblick auf eine vollständige Erledigung der Ersuchen sachgerecht erscheint;

3.
den zuständigen deutschen Behörden Vorschläge zu Ersuchen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses unterbreiten.

(2) 1Das nationale Mitglied kann mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust, insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7 und 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich sind. 2Gegenüber Drittstaaten kann das nationale Mitglied

1.
Informationen der Justizbehörden dieser Staaten entgegennehmen und an die zuständigen deutschen Behörden weiterleiten sowie

2.
mit Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden Informationen an die Justizbehörden dieser Staaten erteilen.

(3) Das nationale Mitglied unterrichtet die betroffenen nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die nach Dafürhalten des nationalen Mitglieds besser durch das Netz erledigt werden können.

(4) 1Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können. 2Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen. 3Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die zuständige Staatsanwaltschaft. 4Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. 5Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 3 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EJG Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen (vom 08.09.2015)
... nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. Als Anlaufstellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; ... a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr". b) Nach der Angabe zu § 4 ... des nationalen Mitglieds. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr". b) Dem Wortlaut werden die ... die Angabe „(Eurojust-Anlaufstellen)" eingefügt und wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. bb) ... und wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ...