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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
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§ 5 - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds
(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.
(2) 1Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. 2Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. 3Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. 4Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil.
(3) 1Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen. 2Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen kann sich die Begründung darauf beschränken, auf operative Gründe hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht zu folgen.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen.
Text in der Fassung des Artikels 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 5 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.06.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
aktuell | vor 15.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... Mitglieds durch andere als deutsche Stellen". c) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ersuchen und schriftliche ... c) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds ... Strafrechtspflege erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... § 2 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 6 Satz 1 und 3, § 4b Absatz 5, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 ...
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