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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
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§ 9 - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz
(1) 1Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.
(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.
Text in der Fassung des Artikels 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 9 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.06.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
aktuell | vor 15.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... durch die Wörter „Artikel 9a Absatz 2 und 4" ersetzt. 10. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Eine" das Wort „mehrfache" ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 5 Absatz 1 und 2 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 des ...
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