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§ 10 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung



1Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). 2Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.