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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung
1Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). 2Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5603/a76698.htm